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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Bankverbindung:

Onlineshop des

Förderverein Abtei Himmerod

IBAN: DE59 5875 1230 0032 9714 00

Sparkasse Mittelmosel EMH

BIC: MALADE51BKS

Allgemeines

1. Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund

unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und

Leistungen (AGB). Entgegenstehende oder von unseren AGB

abweichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir

hätten den AGB im Einzelfall schriftlich zugestimmt.

2. Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) sind unsere Angebote

freibleibend, soweit nichts anderes erklärt wird.

3. Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen

aufgehoben werden oder sich als ungültig erweisen, bleiben die

übrigen Geschäftsbedingungen dennoch gültig.

Auftragsbestätigung

Aufträge des Kunden gelten als Antrag zum Abschluss eines

Vertrages. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir den Auftrag

schriftlich bestätigen. Gültige Nebenabreden sind nicht getroffen.

Preise

1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Fracht,

Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes

vereinbart wurde. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der

bestätigten Mengen. Dies gilt auch für die Be- und Verarbeitung von

Materialien für Unternehmer.

2. Bei Aufträgen von Verbrauchern weisen wir in unserer Rechnung

einen im Einzelfall vereinbarten Mengenrabatt gesondert aus.

Überschreitet die Abnahme den vereinbarten Mengenansatz um mehr

als 10 von Hundert, kann der Verbraucher die Vereinbarung eines

höheren Mengenrabatts verlangen. Unterschreitet die Abnahme den

vereinbarten Mengenansatz um mehr als 10 von Hundert, können wir

die Vereinbarung eines geringeren Mengenrabatts verlangen. In

beiden Fällen bestimmt sich die Erhöhung oder Verminderung des

Mengenrabatts nach dem Verhältnis des vereinbarten

Mengenansatzes zu dem im Einzelfall vereinbarten Mengenrabatt.

3. Bei Aufträgen von Unternehmern gilt das Folgende:

a) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis

erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 von Hundert

von dem im Vertrag vorgesehen Umfang ab, gilt der vertragliche

Einheitspreis.

b) Für eine über 10 von Hundert hinausgehende Überschreitung des

Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter

Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.

c) Bei einer über 10 von Hundert hinausgehenden Unterschreitung

des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die

tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu

erhöhen, soweit wir nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen

Positionen oder in anderer Weise einen Ausgleich erhalten. Die

Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag

entsprechen, der sich durch Verteilung unserer allgemeinen

Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer

ist entsprechend dem neuen Preis zu vergüten.

d) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder

Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme

vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch

eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.

e) Treffen Arbeitsanweisungen von Unternehmern bei Lohnarbeiten

die Grundlage unserer Preiskalkulation sind, nicht zu und ergibt sich

daraus ein 10 von Hundert übersteigender Mehraufwand, werden wir

unverzüglich und vor Ausführung des Auftrags die Entschließung des

Unternehmers einholen. Weist der Unternehmer uns an, den Auftrag

auszuführen, ohne dass zuvor Einvernehmen über einen geänderten

Preis oder einen Ausgleich in anderer Weise erzielt wird, behalten wir

uns eine Nachforderung vor. Die Berechnung der Nachforderung

orientiert sich an den Preisermittlungsgrundlagen des bisherigen

Einheits- oder Pauschalpreises. In diesem vorgegebenen Rahmen

bilden wir den neuen Preis. Dabei wird ausschließlich der tatsächliche

Mehraufwand berücksichtigt.

f) Der Unternehmer erhält in den vorstehend neben lit. b) bis d)

bestimmten Fällen auf Verlangen unsere ursprüngliche

Preiskalkulation. In dem neben lit. e) geregelten Fall erhält der

Unternehmer unsere ursprüngliche Preiskalkulation mit der

Berechnung der Nachforderung.

Liefer- und Leistungszeit

1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, es ist

ein Fixgeschäft nach § 323 Abs. 2 Nr. 2. BGB oder § 376

Handelsgesetzbuch (HGB) vereinbart. Lieferfristen beginnen

frühestens mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung. Ist ein Abruf

von Leistungen oder Lieferungen durch den Kunden vereinbart,

beginnt die Frist erst mit Eingang des Abrufs bei uns. Behält sich der

Kunde die Mitteilung sonstiger Einzelheiten zur Ausführung der

Lieferung vor, beginnt die Frist erst mit Zugang der Mitteilung bei uns.

2. Bei unvorhersehbaren Ereignissen Höherer Gewalt – Einwirkung

elementarer Naturkräfte, Krieg, Reaktorunfälle – oder sonstigen

Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, die

Lieferung für die Dauer der Behinderung bis zu drei Monaten

aufzuschieben. Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten.

Besteht das Ereignis Höherer Gewalt oder das sonstige Ereignis nach

Ablauf dieser Aufschubfrist fort, sind wir berechtigt, vom Vertrag

zurückzutreten. Das gleiche Recht steht dann dem Kunden zu. Im

Falle des Rücktritts wegen Höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse,

die wir nicht zu vertreten haben, sind Schadensersatzansprüche des

Kunden ausgeschlossen. Vom Kunden bereits erbrachte

Gegenleistungen sind von uns unverzüglich zu erstatten.

Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind per Vorkasse fällig.

2. Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers sind wir berechtigt, Zinsen

in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu

berechnen.

3. Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen,

rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen

Gegenforderungen möglich.

4. Der Unternehmer kann Zurückbehaltungsrechte nur wegen

unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer

Forderungen ausüben.

Versand und Gefahrübergang

Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. Dies gilt

nicht, wenn wir die Ware mit eigenen Fahrzeugen ausliefern. Die

Transportkosten trägt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Wir bemühen uns, bei der Wahl der Versandart und des

Versandweges Interessen und Wünsche des Kunden zu

berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten gehen, auch bei

vereinbarter frachtfreier Lieferung, zu Lasten des Kunden.

Eigentumsvorbehalt

1. Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das

Eigentum an der gelieferten Sache (Vorbehaltsware) geht erst dann

auf den Verbraucher als Kunde über, wenn er die vereinbarte

Vergütung vollständig an uns gezahlt hat.

2. Bei Lieferungen an Unternehmer gilt ergänzend ein erweiterter und

verlängerter Eigentumsvorbehalt als vereinbart wie folgt:

a) Wir behalten uns das Eigentum bis zur Bezahlung aller

bestehender und noch entstehenden, künftigen Forderungen aus der

Geschäftsverbindung vor.

b) Bei einem bestehenden Kontokorrentverhältnis gilt das

vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für jede Saldoforderung zu

unseren Gunsten.

c) Eine Be- oder Weiterverarbeitung, Montage oder sonstige

Verwertung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag

unentgeltlich. Das Anwartschaftsrecht des Unternehmers setzt sich an

der neu entstandenen Sache fort.

d) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden

Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwerben wir

Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der

Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag unserer Forderung) zu den

anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Erfolgt die

Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des

Unternehmers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass

der Unternehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der

Unternehmer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder

Miteigentum für uns.

e) Wird die Vorbehaltsware vom Unternehmer als wesentlicher

Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der

Unternehmer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es

angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des

Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag unserer Forderung) mit

allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer

Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest, hilfsweise an

rangbereitester Stelle ab. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als

wesentlicher Bestandteil in ein eigenes Grundstück eingebaut, so tritt

dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des

Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden

Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen

Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die

Abtretung an.

f) Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware, auch die be-

oder verarbeitete oder verbundene oder vermischte, im ordentlichen

Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Unternehmer tritt uns bereits

jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages unserer

Forderung ab, die ihm bezüglich der veräußerten Sache gegen seine

Abnehmer erwachsen. Die Abtretung erfolgt einschließlich aller

Nebenrechte und Sicherheiten, insbesondere der Rechte aus einem

mit dem Abnehmer vereinbarten Eigentumsvorbehalt. Wir nehmen

diese Abtretung an. Der Unternehmer wird zur Einziehung der

Forderung ermächtigt. Zur weiteren Abtretung dieser Forderungen an

Dritte ist der Unternehmer nicht berechtigt. Der Unternehmer tritt

weiter sicherungshalber alle Forderungen gegenüber

Versicherungsgesellschaften bezüglich der Vorbehaltsware in Höhe

des Fakturaendbetrages unserer Forderung gegenüber dem

Unternehmer an uns ab. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden

Sicherheiten auf Verlangen des Unternehmers, aber nach unserer

Wahl, insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer

Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur kurzzeitig um

mehr als 10 von Hundert übersteigt. Die Berechtigung zum

Weiterverkauf und zum Einzug der Forderungen können wir mit

sofortiger Wirkung widerrufen, wenn der Unternehmer seinen

Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht fristgerecht nachkommt

oder konkrete Hinweise auf eine Vermögensgefährdung vorliegen. Die

Berechtigung erlischt automatisch, wenn gegen den Unternehmer

Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.

3. Bei Beschlagnahme, Pfändungen oder sonstigen Eingriffen oder

Verfügungen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich und vollständig

zu benachrichtigen. Die Geltendmachung unseres

Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt. Der Kunde ist aber

verpflichtet, uns oder unseren Beauftragten unverzüglich jeden

Zugang zu gewähren, damit wir entsprechende Feststellungen treffen

und die Vorbehaltsware sichern können.

Mängel / Gewährleistung

1. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das gelieferte Produkt mit

denjenigen Eigenschaften und Merkmalen sowie dem

Verwendungszweck, der sich aus der Produktbeschreibung und

unserer Auftragsbestätigung ergibt. Andere, weitergehende Merkmale

oder Verwendungszwecke gelten nur dann als vereinbart, wenn sie

von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Allein durch die

Bezugnahme auf DIN oder EN - Normen wird deren Inhalt nicht

zugesicherte Eigenschaft.

2. Handelt es sich um einen Unternehmer, hat der Kunde die Sache

unverzüglich nach § 377 HGB zu untersuchen und erkennbare Mängel

unverzüglich nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder

Einbau schriftlich anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel hat der Kunde

unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen.

3. Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl

zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung

einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die

Nacherfüllung auch nach dem zweiten Versuch fehl, kann der Kunde

Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder die

Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Lassen wir

eine uns gestellte, angemessene Nachfrist verstreichen, ohne

nachzubessern oder Ersatz zu liefern, so steht dem Kunden nach

seiner Wahl das Recht zu, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag

zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln besteht kein

Rücktrittsrecht. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen

nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass

die Teillieferung für den Besteller ohne Interesse ist. Mehr- oder

Minderlieferungen bis zu 10 von Hundert der bestellten Menge können

im kaufmännischen Verkehr nicht beanstandet werden. Dem Kunden

stehen wegen eines Mangels der Sache keine

Schadensersatzansprüche zu. Für das Fehlen zugesicherter

Eigenschaften haften wir im kaufmännischen Verkehr nur insoweit, als

die Versicherung den Zweck verfolgt, den Kunden gerade gegen die

eingetretenen Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein der

Eigenschaften abzusichern.

4. Bei einem Unternehmer verjähren Gewährleistungsansprüche in 12

Monaten ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §

438 Abs. 1 Nr. 2. (Bauwerk und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1

(Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2. (Baumängel) BGB

längere Fristen vorschreibt.

Haftungsbeschränkung

Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den

gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur,

wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Im Falle einer

solchen Haftung aus leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf solche

Schäden begrenzt, die vertragstypisch und vorhersehbar sind. Die

vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn wir wegen Arglist,

für eine von uns garantierte Beschaffenheit, nach dem

Produkthaftungsgesetz oder für Schäden haften, die aus der

Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens entstehen.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies

auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,

Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter, Vertreter et cetera. Die Rechte des

Kunden aufgrund der Gewährleistung bleiben unberührt.

Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen und deren Zahlung ist Wittlich.

Gerichtsstand

1. Für Streitigkeiten mit einem Verbraucher oder einem

Kleingewerbetreibenden bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem

Gesetz.

2. Für alle Streitigkeiten mit einem Unternehmer, der kein

Kleingewerbe-treibender ist, juristischen Personen des öffentlichen

Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand

der Sitz unserer Gesellschaft, bei Streitwerten über 5.000,00 Euro das

Landgericht Trier.

Förderverein Abtei Himmerod e.V.

Abteistraße 3

54534 Großlittgen

Tel. +49 (0) 6575 9513-80

Fax +49 (0) 6575 9513-20

E-Mail: foerderverein(at)abteihimmerod(.)de

Registergericht Wittlich Vereinsregister: 40751

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