AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Bankverbindung:
Onlineshop des
Förderverein Abtei Himmerod
IBAN: DE59 5875 1230 0032 9714 00
Sparkasse Mittelmosel EMH
BIC: MALADE51BKS
Allgemeines
1. Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund
unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und
Leistungen (AGB). Entgegenstehende oder von unseren AGB
abweichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten den AGB im Einzelfall schriftlich zugestimmt.
2. Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) sind unsere Angebote
freibleibend, soweit nichts anderes erklärt wird.
3. Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
aufgehoben werden oder sich als ungültig erweisen, bleiben die
übrigen Geschäftsbedingungen dennoch gültig.
Auftragsbestätigung
Aufträge des Kunden gelten als Antrag zum Abschluss eines
Vertrages. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir den Auftrag
schriftlich bestätigen. Gültige Nebenabreden sind nicht getroffen.
Preise
1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Fracht,
Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes
vereinbart wurde. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der
bestätigten Mengen. Dies gilt auch für die Be- und Verarbeitung von
Materialien für Unternehmer.
2. Bei Aufträgen von Verbrauchern weisen wir in unserer Rechnung
einen im Einzelfall vereinbarten Mengenrabatt gesondert aus.
Überschreitet die Abnahme den vereinbarten Mengenansatz um mehr
als 10 von Hundert, kann der Verbraucher die Vereinbarung eines
höheren Mengenrabatts verlangen. Unterschreitet die Abnahme den
vereinbarten Mengenansatz um mehr als 10 von Hundert, können wir
die Vereinbarung eines geringeren Mengenrabatts verlangen. In
beiden Fällen bestimmt sich die Erhöhung oder Verminderung des
Mengenrabatts nach dem Verhältnis des vereinbarten
Mengenansatzes zu dem im Einzelfall vereinbarten Mengenrabatt.
3. Bei Aufträgen von Unternehmern gilt das Folgende:
a) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis
erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 von Hundert
von dem im Vertrag vorgesehen Umfang ab, gilt der vertragliche
Einheitspreis.
b) Für eine über 10 von Hundert hinausgehende Überschreitung des
Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter
Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
c) Bei einer über 10 von Hundert hinausgehenden Unterschreitung
des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die
tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu
erhöhen, soweit wir nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen
Positionen oder in anderer Weise einen Ausgleich erhalten. Die
Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag
entsprechen, der sich durch Verteilung unserer allgemeinen
Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer
ist entsprechend dem neuen Preis zu vergüten.
d) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder
Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme
vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch
eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
e) Treffen Arbeitsanweisungen von Unternehmern bei Lohnarbeiten
die Grundlage unserer Preiskalkulation sind, nicht zu und ergibt sich
daraus ein 10 von Hundert übersteigender Mehraufwand, werden wir
unverzüglich und vor Ausführung des Auftrags die Entschließung des
Unternehmers einholen. Weist der Unternehmer uns an, den Auftrag
auszuführen, ohne dass zuvor Einvernehmen über einen geänderten
Preis oder einen Ausgleich in anderer Weise erzielt wird, behalten wir
uns eine Nachforderung vor. Die Berechnung der Nachforderung
orientiert sich an den Preisermittlungsgrundlagen des bisherigen
Einheits- oder Pauschalpreises. In diesem vorgegebenen Rahmen
bilden wir den neuen Preis. Dabei wird ausschließlich der tatsächliche
Mehraufwand berücksichtigt.
f) Der Unternehmer erhält in den vorstehend neben lit. b) bis d)
bestimmten Fällen auf Verlangen unsere ursprüngliche
Preiskalkulation. In dem neben lit. e) geregelten Fall erhält der
Unternehmer unsere ursprüngliche Preiskalkulation mit der
Berechnung der Nachforderung.
Liefer- und Leistungszeit
1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, es ist
ein Fixgeschäft nach § 323 Abs. 2 Nr. 2. BGB oder § 376
Handelsgesetzbuch (HGB) vereinbart. Lieferfristen beginnen
frühestens mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung. Ist ein Abruf
von Leistungen oder Lieferungen durch den Kunden vereinbart,
beginnt die Frist erst mit Eingang des Abrufs bei uns. Behält sich der
Kunde die Mitteilung sonstiger Einzelheiten zur Ausführung der
Lieferung vor, beginnt die Frist erst mit Zugang der Mitteilung bei uns.
2. Bei unvorhersehbaren Ereignissen Höherer Gewalt – Einwirkung
elementarer Naturkräfte, Krieg, Reaktorunfälle – oder sonstigen
Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, die
Lieferung für die Dauer der Behinderung bis zu drei Monaten
aufzuschieben. Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten.
Besteht das Ereignis Höherer Gewalt oder das sonstige Ereignis nach
Ablauf dieser Aufschubfrist fort, sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Das gleiche Recht steht dann dem Kunden zu. Im
Falle des Rücktritts wegen Höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse,
die wir nicht zu vertreten haben, sind Schadensersatzansprüche des
Kunden ausgeschlossen. Vom Kunden bereits erbrachte
Gegenleistungen sind von uns unverzüglich zu erstatten.
Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind per Vorkasse fällig.
2. Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers sind wir berechtigt, Zinsen
in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu
berechnen.
3. Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen,
rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen
Gegenforderungen möglich.
4. Der Unternehmer kann Zurückbehaltungsrechte nur wegen
unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer
Forderungen ausüben.
Versand und Gefahrübergang
Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. Dies gilt
nicht, wenn wir die Ware mit eigenen Fahrzeugen ausliefern. Die
Transportkosten trägt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Wir bemühen uns, bei der Wahl der Versandart und des
Versandweges Interessen und Wünsche des Kunden zu
berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten gehen, auch bei
vereinbarter frachtfreier Lieferung, zu Lasten des Kunden.
Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das
Eigentum an der gelieferten Sache (Vorbehaltsware) geht erst dann
auf den Verbraucher als Kunde über, wenn er die vereinbarte
Vergütung vollständig an uns gezahlt hat.
2. Bei Lieferungen an Unternehmer gilt ergänzend ein erweiterter und
verlängerter Eigentumsvorbehalt als vereinbart wie folgt:
a) Wir behalten uns das Eigentum bis zur Bezahlung aller
bestehender und noch entstehenden, künftigen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung vor.
b) Bei einem bestehenden Kontokorrentverhältnis gilt das
vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für jede Saldoforderung zu
unseren Gunsten.
c) Eine Be- oder Weiterverarbeitung, Montage oder sonstige
Verwertung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag
unentgeltlich. Das Anwartschaftsrecht des Unternehmers setzt sich an
der neu entstandenen Sache fort.
d) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwerben wir
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag unserer Forderung) zu den
anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Erfolgt die
Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Unternehmers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass
der Unternehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Unternehmer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns.
e) Wird die Vorbehaltsware vom Unternehmer als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der
Unternehmer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es
angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag unserer Forderung) mit
allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer
Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest, hilfsweise an
rangbereitester Stelle ab. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als
wesentlicher Bestandteil in ein eigenes Grundstück eingebaut, so tritt
dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des
Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die
Abtretung an.
f) Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware, auch die be-
oder verarbeitete oder verbundene oder vermischte, im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Unternehmer tritt uns bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages unserer
Forderung ab, die ihm bezüglich der veräußerten Sache gegen seine
Abnehmer erwachsen. Die Abtretung erfolgt einschließlich aller
Nebenrechte und Sicherheiten, insbesondere der Rechte aus einem
mit dem Abnehmer vereinbarten Eigentumsvorbehalt. Wir nehmen
diese Abtretung an. Der Unternehmer wird zur Einziehung der
Forderung ermächtigt. Zur weiteren Abtretung dieser Forderungen an
Dritte ist der Unternehmer nicht berechtigt. Der Unternehmer tritt
weiter sicherungshalber alle Forderungen gegenüber
Versicherungsgesellschaften bezüglich der Vorbehaltsware in Höhe
des Fakturaendbetrages unserer Forderung gegenüber dem
Unternehmer an uns ab. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Unternehmers, aber nach unserer
Wahl, insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur kurzzeitig um
mehr als 10 von Hundert übersteigt. Die Berechtigung zum
Weiterverkauf und zum Einzug der Forderungen können wir mit
sofortiger Wirkung widerrufen, wenn der Unternehmer seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht fristgerecht nachkommt
oder konkrete Hinweise auf eine Vermögensgefährdung vorliegen. Die
Berechtigung erlischt automatisch, wenn gegen den Unternehmer
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
3. Bei Beschlagnahme, Pfändungen oder sonstigen Eingriffen oder
Verfügungen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich und vollständig
zu benachrichtigen. Die Geltendmachung unseres
Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt. Der Kunde ist aber
verpflichtet, uns oder unseren Beauftragten unverzüglich jeden
Zugang zu gewähren, damit wir entsprechende Feststellungen treffen
und die Vorbehaltsware sichern können.
Mängel / Gewährleistung
1. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das gelieferte Produkt mit
denjenigen Eigenschaften und Merkmalen sowie dem
Verwendungszweck, der sich aus der Produktbeschreibung und
unserer Auftragsbestätigung ergibt. Andere, weitergehende Merkmale
oder Verwendungszwecke gelten nur dann als vereinbart, wenn sie
von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Allein durch die
Bezugnahme auf DIN oder EN - Normen wird deren Inhalt nicht
zugesicherte Eigenschaft.
2. Handelt es sich um einen Unternehmer, hat der Kunde die Sache
unverzüglich nach § 377 HGB zu untersuchen und erkennbare Mängel
unverzüglich nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder
Einbau schriftlich anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel hat der Kunde
unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen.
3. Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl
zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung
einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die
Nacherfüllung auch nach dem zweiten Versuch fehl, kann der Kunde
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder die
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Lassen wir
eine uns gestellte, angemessene Nachfrist verstreichen, ohne
nachzubessern oder Ersatz zu liefern, so steht dem Kunden nach
seiner Wahl das Recht zu, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag
zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln besteht kein
Rücktrittsrecht. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen
nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass
die Teillieferung für den Besteller ohne Interesse ist. Mehr- oder
Minderlieferungen bis zu 10 von Hundert der bestellten Menge können
im kaufmännischen Verkehr nicht beanstandet werden. Dem Kunden
stehen wegen eines Mangels der Sache keine
Schadensersatzansprüche zu. Für das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften haften wir im kaufmännischen Verkehr nur insoweit, als
die Versicherung den Zweck verfolgt, den Kunden gerade gegen die
eingetretenen Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein der
Eigenschaften abzusichern.
4. Bei einem Unternehmer verjähren Gewährleistungsansprüche in 12
Monaten ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §
438 Abs. 1 Nr. 2. (Bauwerk und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1
(Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2. (Baumängel) BGB
längere Fristen vorschreibt.
Haftungsbeschränkung
Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den
gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur,
wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Im Falle einer
solchen Haftung aus leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf solche
Schäden begrenzt, die vertragstypisch und vorhersehbar sind. Die
vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn wir wegen Arglist,
für eine von uns garantierte Beschaffenheit, nach dem
Produkthaftungsgesetz oder für Schäden haften, die aus der
Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens entstehen.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter, Vertreter et cetera. Die Rechte des
Kunden aufgrund der Gewährleistung bleiben unberührt.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und deren Zahlung ist Wittlich.
Gerichtsstand
1. Für Streitigkeiten mit einem Verbraucher oder einem
Kleingewerbetreibenden bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem
Gesetz.
2. Für alle Streitigkeiten mit einem Unternehmer, der kein
Kleingewerbe-treibender ist, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand
der Sitz unserer Gesellschaft, bei Streitwerten über 5.000,00 Euro das
Landgericht Trier.
Förderverein Abtei Himmerod e.V.
Abteistraße 3
54534 Großlittgen
Tel. +49 (0) 6575 9513-80
Fax +49 (0) 6575 9513-20
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Registergericht Wittlich Vereinsregister: 40751