Klosterladen Abtei Himmerod
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              AGB

              Wittegra gGmbH

              Otto-Hahn Str.3

              54516 Wittlich

              Allgemeine Geschäftsbedingungen

              Allgemeines

              1. Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund

              unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und

              Leistungen (AGB). Entgegenstehende oder von unseren AGB

              abweichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir

              hätten den AGB im Einzelfall schriftlich zugestimmt.

              2. Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) sind unsere Angebote

              freibleibend, soweit nichts anderes erklärt wird.

              3. Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen

              aufgehoben werden oder sich als ungültig erweisen, bleiben die

              übrigen Geschäftsbedingungen dennoch gültig.

              Auftragsbestätigung

              Aufträge des Kunden gelten als Antrag zum Abschluss eines

              Vertrages. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir den Auftrag

              schriftlich bestätigen. Gültige Nebenabreden sind nicht getroffen.

              Preise

              1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Fracht,

              Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes

              vereinbart wurde. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der

              bestätigten Mengen. Dies gilt auch für die Be- und Verarbeitung von

              Materialien für Unternehmer.

              2. Bei Aufträgen von Verbrauchern weisen wir in unserer Rechnung

              einen im Einzelfall vereinbarten Mengenrabatt gesondert aus.

              Überschreitet die Abnahme den vereinbarten Mengenansatz um mehr

              als 10 von Hundert, kann der Verbraucher die Vereinbarung eines

              höheren Mengenrabatts verlangen. Unterschreitet die Abnahme den

              vereinbarten Mengenansatz um mehr als 10 von Hundert, können wir

              die Vereinbarung eines geringeren Mengenrabatts verlangen. In

              beiden Fällen bestimmt sich die Erhöhung oder Verminderung des

              Mengenrabatts nach dem Verhältnis des vereinbarten

              Mengenansatzes zu dem im Einzelfall vereinbarten Mengenrabatt.

              3. Bei Aufträgen von Unternehmern gilt das Folgende:

              a) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis

              erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 von Hundert

              von dem im Vertrag vorgesehen Umfang ab, gilt der vertragliche

              Einheitspreis.

              b) Für eine über 10 von Hundert hinausgehende Überschreitung des

              Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter

              Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.

              c) Bei einer über 10 von Hundert hinausgehenden Unterschreitung

              des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die

              tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu

              erhöhen, soweit wir nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen

              Positionen oder in anderer Weise einen Ausgleich erhalten. Die

              Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag

              entsprechen, der sich durch Verteilung unserer allgemeinen

              Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer

              ist entsprechend dem neuen Preis zu vergüten.

              d) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder

              Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme

              vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch

              eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.

              e) Treffen Arbeitsanweisungen von Unternehmern bei Lohnarbeiten

              die Grundlage unserer Preiskalkulation sind, nicht zu und ergibt sich

              daraus ein 10 von Hundert übersteigender Mehraufwand, werden wir

              unverzüglich und vor Ausführung des Auftrags die Entschließung des

              Unternehmers einholen. Weist der Unternehmer uns an, den Auftrag

              auszuführen, ohne dass zuvor Einvernehmen über einen geänderten

              Preis oder einen Ausgleich in anderer Weise erzielt wird, behalten wir

              uns eine Nachforderung vor. Die Berechnung der Nachforderung

              orientiert sich an den Preisermittlungsgrundlagen des bisherigen

              Einheits- oder Pauschalpreises. In diesem vorgegebenen Rahmen

              bilden wir den neuen Preis. Dabei wird ausschließlich der tatsächliche

              Mehraufwand berücksichtigt.

              f) Der Unternehmer erhält in den vorstehend neben lit. b) bis d)

              bestimmten Fällen auf Verlangen unsere ursprüngliche

              Preiskalkulation. In dem neben lit. e) geregelten Fall erhält der

              Unternehmer unsere ursprüngliche Preiskalkulation mit der

              Berechnung der Nachforderung.

              Liefer- und Leistungszeit

              1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, es ist

              ein Fixgeschäft nach § 323 Abs. 2 Nr. 2. BGB oder § 376

              Handelsgesetzbuch (HGB) vereinbart. Lieferfristen beginnen

              frühestens mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung. Ist ein Abruf

              von Leistungen oder Lieferungen durch den Kunden vereinbart,

              beginnt die Frist erst mit Eingang des Abrufs bei uns. Behält sich der

              Kunde die Mitteilung sonstiger Einzelheiten zur Ausführung der

              Lieferung vor, beginnt die Frist erst mit Zugang der Mitteilung bei uns.

              2. Bei unvorhersehbaren Ereignissen Höherer Gewalt – Einwirkung

              elementarer Naturkräfte, Krieg, Reaktorunfälle – oder sonstigen

              Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, die

              Lieferung für die Dauer der Behinderung bis zu drei Monaten

              aufzuschieben. Der Kunde ist davon unverzüglich zu unterrichten.

              Besteht das Ereignis Höherer Gewalt oder das sonstige Ereignis nach

              Ablauf dieser Aufschubfrist fort, sind wir berechtigt, vom Vertrag

              zurückzutreten. Das gleiche Recht steht dann dem Kunden zu. Im

              Falle des Rücktritts wegen Höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse,

              die wir nicht zu vertreten haben, sind Schadensersatzansprüche des

              Kunden ausgeschlossen. Vom Kunden bereits erbrachte

              Gegenleistungen sind von uns unverzüglich zu erstatten.

              Zahlungsbedingungen

              1. Unsere Rechnungen sind binnen 14 Werktagen nach Erhalt sofort

              und ohne Abzug fällig.

              2. Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers sind wir berechtigt, Zinsen

              in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu

              berechnen.

              3. Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen,

              rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen

              Gegenforderungen möglich.

              4. Der Unternehmer kann Zurückbehaltungsrechte nur wegen

              unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer

              Forderungen ausüben.

              Versand und Gefahrübergang

              Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. Dies gilt

              nicht, wenn wir die Ware mit eigenen Fahrzeugen ausliefern. Die

              Transportkosten trägt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist.

              Wir bemühen uns, bei der Wahl der Versandart und des

              Versandweges Interessen und Wünsche des Kunden zu

              berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten gehen, auch bei

              vereinbarter frachtfreier Lieferung, zu Lasten des Kunden.

              Eigentumsvorbehalt

              1. Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das

              Eigentum an der gelieferten Sache (Vorbehaltsware) geht erst dann

              auf den Verbraucher als Kunde über, wenn er die vereinbarte

              Vergütung vollständig an uns gezahlt hat.

              2. Bei Lieferungen an Unternehmer gilt ergänzend ein erweiterter und

              verlängerter Eigentumsvorbehalt als vereinbart wie folgt:

              a) Wir behalten uns das Eigentum bis zur Bezahlung aller

              bestehender und noch entstehenden, künftigen Forderungen aus der

              Geschäftsverbindung vor.

              b) Bei einem bestehenden Kontokorrentverhältnis gilt das

              vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für jede Saldoforderung zu

              unseren Gunsten.

              c) Eine Be- oder Weiterverarbeitung, Montage oder sonstige

              Verwertung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag

              unentgeltlich. Das Anwartschaftsrecht des Unternehmers setzt sich an

              der neu entstandenen Sache fort.

              d) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden

              Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwerben wir

              Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der

              Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag unserer Forderung) zu den

              anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Erfolgt die

              Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des

              Unternehmers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass

              der Unternehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der

              Unternehmer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder

              Miteigentum für uns.

              e) Wird die Vorbehaltsware vom Unternehmer als wesentlicher

              Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der

              Unternehmer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es

              angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des

              Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag unserer Forderung) mit

              allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer

              Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest, hilfsweise an

              rangbereitester Stelle ab. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als

              wesentlicher Bestandteil in ein eigenes Grundstück eingebaut, so tritt

              dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des

              Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden

              Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen

              Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die

              Abtretung an.

              f) Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware, auch die be-

              oder verarbeitete oder verbundene oder vermischte, im ordentlichen

              Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Unternehmer tritt uns bereits

              jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages unserer

              Forderung ab, die ihm bezüglich der veräußerten Sache gegen seine

              Abnehmer erwachsen. Die Abtretung erfolgt einschließlich aller

              Nebenrechte und Sicherheiten, insbesondere der Rechte aus einem

              mit dem Abnehmer vereinbarten Eigentumsvorbehalt. Wir nehmen

              diese Abtretung an. Der Unternehmer wird zur Einziehung der

              Forderung ermächtigt. Zur weiteren Abtretung dieser Forderungen an

              Dritte ist der Unternehmer nicht berechtigt. Der Unternehmer tritt

              weiter sicherungshalber alle Forderungen gegenüber

              Versicherungsgesellschaften bezüglich der Vorbehaltsware in Höhe

              des Fakturaendbetrages unserer Forderung gegenüber dem

              Unternehmer an uns ab. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden

              Sicherheiten auf Verlangen des Unternehmers, aber nach unserer

              Wahl, insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer

              Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur kurzzeitig um

              mehr als 10 von Hundert übersteigt. Die Berechtigung zum

              Weiterverkauf und zum Einzug der Forderungen können wir mit

              sofortiger Wirkung widerrufen, wenn der Unternehmer seinen

              Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht fristgerecht nachkommt

              oder konkrete Hinweise auf eine Vermögensgefährdung vorliegen. Die

              Berechtigung erlischt automatisch, wenn gegen den Unternehmer

              Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.

              3. Bei Beschlagnahme, Pfändungen oder sonstigen Eingriffen oder

              Verfügungen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich und vollständig

              zu benachrichtigen. Die Geltendmachung unseres

              Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt. Der Kunde ist aber

              verpflichtet, uns oder unseren Beauftragten unverzüglich jeden

              Zugang zu gewähren, damit wir entsprechende Feststellungen treffen

              und die Vorbehaltsware sichern können.

              Mängel / Gewährleistung

              1. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das gelieferte Produkt mit

              denjenigen Eigenschaften und Merkmalen sowie dem

              Verwendungszweck, der sich aus der Produktbeschreibung und

              unserer Auftragsbestätigung ergibt. Andere, weitergehende Merkmale

              oder Verwendungszwecke gelten nur dann als vereinbart, wenn sie

              von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Allein durch die

              Bezugnahme auf DIN oder EN - Normen wird deren Inhalt nicht

              zugesicherte Eigenschaft.

              2. Handelt es sich um einen Unternehmer, hat der Kunde die Sache

              unverzüglich nach § 377 HGB zu untersuchen und erkennbare Mängel

              unverzüglich nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder

              Einbau schriftlich anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel hat der Kunde

              unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen.

              3. Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl

              zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung

              einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die

              Nacherfüllung auch nach dem zweiten Versuch fehl, kann der Kunde

              Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder die

              Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Lassen wir

              eine uns gestellte, angemessene Nachfrist verstreichen, ohne

              nachzubessern oder Ersatz zu liefern, so steht dem Kunden nach

              seiner Wahl das Recht zu, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag

              zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln besteht kein

              Rücktrittsrecht. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen

              nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass

              die Teillieferung für den Besteller ohne Interesse ist. Mehr- oder

              Minderlieferungen bis zu 10 von Hundert der bestellten Menge können

              im kaufmännischen Verkehr nicht beanstandet werden. Dem Kunden

              stehen wegen eines Mangels der Sache keine

              Schadensersatzansprüche zu. Für das Fehlen zugesicherter

              Eigenschaften haften wir im kaufmännischen Verkehr nur insoweit, als

              die Versicherung den Zweck verfolgt, den Kunden gerade gegen die

              eingetretenen Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein der

              Eigenschaften abzusichern.

              4. Bei einem Unternehmer verjähren Gewährleistungsansprüche in 12

              Monaten ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §

              438 Abs. 1 Nr. 2. (Bauwerk und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1

              (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2. (Baumängel) BGB

              längere Fristen vorschreibt.

              Haftungsbeschränkung

              Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den

              gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur,

              wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Im Falle einer

              solchen Haftung aus leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf solche

              Schäden begrenzt, die vertragstypisch und vorhersehbar sind. Die

              vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn wir wegen Arglist,

              für eine von uns garantierte Beschaffenheit, nach dem

              Produkthaftungsgesetz oder für Schäden haften, die aus der

              Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens entstehen.

              Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies

              auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,

              Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter, Vertreter et cetera. Die Rechte des

              Kunden aufgrund der Gewährleistung bleiben unberührt.

              Erfüllungsort

              Erfüllungsort für Lieferungen und deren Zahlung ist Wittlich.

              Gerichtsstand

              1. Für Streitigkeiten mit einem Verbraucher oder einem

              Kleingewerbetreibenden bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem

              Gesetz.

              2. Für alle Streitigkeiten mit einem Unternehmer, der kein

              Kleingewerbe-treibender ist, juristischen Personen des öffentlichen

              Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand

              der Sitz unserer Gesellschaft, bei Streitwerten über 5.000,00 Euro das

              Landgericht Trier.

              Wittegra gGmbH

              Otto-Hahn Str. 3, 54516 Wittlich

              Tel.: +49 (6571) 145924-0

              Fax: +49 (6571) 145924-24

              EMail: info@wittegra.de

              Amtsgericht Wittlich, Handelsregister-Nr.: 40001

              USt-IdNr: DE 149 942 925

              Vorsitzender des Aufsichtsrates: Ulf Hangert

              Geschäftsführer: Carsten Müller-Meine

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